Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20. Mai 2019 seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) in nationales Recht Verbänden zur Anhörung übersandt. Das Bundeskabinett soll damit am 19. Juni 2019 befasst werden. Die europarechtliche Umsetzungsfrist verlangt ein Inkrafttreten bis zum 10. Januar 2020. Die meisten Änderungen soll das GwG erfahren; auch StPO und StGB (neben anderen Gesetzen) sollen punktuell neu gefasst oder ergänzt werden.

 

Neue Verpflichtete und Pflichten

Der Anwendungsbereich der nach dem GwG Verpflichteten wird ganz grundsätzlich erweitert. Neu dem Kreis der Verpflichteten nach § 2 GwG zugehörig sollen u. a. Anbieter von elektronischen Geldbösen (sog. Wallet Provider) sein, mit denen virtuelle Währungen wie etwa Bitcoin verwahrt werden, ferner Umtauschplattformen, über die gesetzliche Zahlungsmittel in virtuelle Währungen und umgekehrt sowie virtuelle Währungen untereinander getauscht werden können. Aus dem Immobiliensektor sind nunmehr auch solche Immobilienmakler inkludiert, die Mietverträge mit monatlichen Mieten von mindestens 10.000,00 € vermitteln. Im Kunstsektor sollen neben Kunsthändlern und -vermittlern künftig ebenso Lagerhalter von Kunst (nur in Freihäfen) ab einem Transaktionswert von 10.000,00 € umfasst sein. Diese Berufsgruppen müssen damit erstmalig ein Risikomanagementsystem nach § 4 GwG einrichten, Sorgfaltspflichten, auch und gerade Identifikationspflichten, erfüllen (§§ 10 ff. GwG) und Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 GwG).

Für Güterhändler soll, geht es um Edelmetallhandel (insb. Goldhandel), der pflichtenauslösende Schwellenwert bei Barzahlungen von 10.000,00 € auf 2.000,00 € sinken. Auch Versteigerungen von insb. Immobilien und anderen hochwertigen Gütern durch die öffentliche Hand lösen geldwäscherechtliche Pflichten aus. Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des EWR werden verstärkte Sorgfaltspflichten als Regelfall vorsehen – eine direkte Folge des Skandals um die Danske-Bank.

 

Die Lösung eines alten Streits: Industrieholding ausgenommen

Was ein „Finanzunternehmen“ ist, wird, sollte der Entwurf so in Kraft treten, erstmals eigens im GwG geregelt; der Verweis auf das KWG entfällt. Reine Industrieholdings sind nunmehr ausdrücklich ausgenommen. Reine Industrieholdings sind Holdinggesellschaften, die als sogenannte Vorschaltgesellschaften ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungsinstitutssektors halten und die nicht mit Beteiligungen handeln, Beteiligungen zu Anlagezwecken erwerben oder anderweitig über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind.

 

Geldwäscherisiko im Immobiliensektor

Letztlich werden Immobilientransaktionen stärker in den Fokus genommen. So sieht der Gesetzentwurf eine Konkretisierung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei

Immobilientransaktionen, also Erwerbsvorgängen nach dem Grunderwerbssteuergesetz, vor. Das Ministerium reagiert damit auf das einerseits hohe Geldwäscherisiko im Immobiliensektor und die andererseits geringe Zahl der Verdachtsmeldungen von Notaren.

Schließlich wird das Transparenzregister künftig öffentlich zugänglich sein.

Gestärkt werden sollen die Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der FIU. Damit die FIU ihre Aufgaben effektiver wahrnehmen kann, sollen ihr Datenzugriffsbefugnisse eingeräumt werden. Zwar sind entsprechende Regelungen noch nicht Teil des Referentenentwurfs. Sie sollen jedoch im weiteren Verlauf Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens werden.

Um die Prävention durch das GwG zu erhöhen, sollen überdies bereits fahrlässige Pflichtverletzungen Sanktionen, also Bußgelder, auslösen können.

Hingegen soll nach § 261 Abs. 9 StGB n. F. (ebenfalls noch nicht Teil des Referentenentwurfs) ganz ausdrücklich nicht nur derjenige straffrei bleiben, der eine Strafanzeige erstattet. Die strafbefreiende Wirkung soll auch dann eingreifen, wenn eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG abgegeben wird. Hierdurch sollen doppelte Meldewege vermieden werden.

 

Der DICO-Arbeitskreis Geldwäscheprävention wird den Gesetzgebungsvorgang weiter konstruktiv begleiten.