Neuer Beitrag für die Kolumne des Arbeitskreises Mittelstand

Die angemessene Ausgestaltung des IKS, dessen Überwachung und regelmäßige Anpassung auf geänderte Rahmenbedingungen sind das Fundament für die Erfüllung der internen und externen Anforderungen durch das Unternehmen als auch der Enthaftung der Leitungsorgane im Fall von Compliance-Verstößen.
Jedes Unternehmen verfügt über ein IKS, dass manchmal nur rudimentär dokumentiert und überwacht wird. Gerade mit Blick auf die Enthaftung spielt der Nachweis der Wirksamkeit und der angemessenen Überwachung der IKS Kontrollen eine zentrale Rolle. Hier gilt der viel zitierte Revisionsgrundsatz „Not documented, not done!“.

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